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Was ist eigentlich Pferderecht? |
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Diese häufig gestellte Frage ist nicht abschließend zu beantworten, da es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff handelt. Die nachfolgende Aufstellung spricht die wichtigsten und in der gerichtlichen Praxis häufigsten Fallgruppen an:
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Der Pferdekauf und die Sachmängelhaftung |
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Sowohl klassischerweise als auch schwerpunktmäßig umfasst das Pferderecht selbstverständlich vor allem die vielfältigen Probleme vor (Pferdekaufverträge / Ankaufsuntersuchung / Garantien) und nach dem Pferdekauf (Sachmängelhaftung / Gewährleistung). Vor allem durch die Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 und damit dem Wegfall der Gewährsmängelregelung der „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“ sind auf diesem Gebiet viele neue Rechtsfragen aufgeworfen worden. Standen dem Käufer Schadensersatzansprüche bisher nur bei Zusicherung einer Eigenschaft, im Falle der Arglist und bei positiver Vertragsverletzung zu, muß der Käufer dem Verkäufer nunmehr zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Erst nach Scheitern des Nacherfüllungsanspruchs steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu. (Mehr zur Sachmängelhaftung finden Sie hier)
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Die Tierhalterhaftung und Tieraufseherhaftung |
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Daneben spielt die Tierhalterhaftung in der rechtlichen und gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Denn gem. § 833 BGB haftet der Tierhalter, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt wird. Handelt es sich um ein sog. Luxustier – was bei einem privat und zum Vergnügen gehaltenen Pferd stets der Fall sein wird – so kann sich der Halter auch nicht dadurch entlasten, dass er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden seien würde. Handelt es sich dagegen um ein Pferd, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, so kann diese Entlastung gelingen. Die Haltung zu Erwerbszwecken hat die Rechtsprechung in den folgenden Fallgruppen angenommen:
- Pony einse gemeinnützigen Idealvereins für therapeutisches Reiten und Kinderreitunterricht (Frankfurt, VersR 95, 1362)
- Trabrennpferd, welches zum Einsatz bei Rennen gehalten wird (Düsseldorf, VersR 93,115)
- Galopprennpferd, welches zum Einsatz bei Rennen gehalten wird (Düsseldorf, NJW-RR 01, 890)
- Reitpferd, welches zur Vermietung für Ausritte gehalten wird (BGH NJW 1986, 2501), jedoch nicht, wenn der Halter ein Idealverein ist und das Pferd nur den Mitgliedern zur Verfügung steht (BGH, NJW 82, 763 und. 1589)
Der gleiche Haftungsmaßstab gilt gem. § 834 BGB auch für den Tieraufseher.
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Haftung bestimmter Berufsgruppen |
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Daneben umfasst das Pferderecht auch Ansprüche, die etwa gegen den Tierarzt auf Grund fehlerhafter Ankaufsuntersuchung, Diagnose oder Behandlung entstehen oder Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Arbeit des Hufschmieds.
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Schiedsgerichtsverfahren nach der LPO |
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Auch die vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit Pferdeleistungsprüfungen können dem Pferderecht/Pferdesportrecht zugerechnet werden. So kann es im Falle eines Schiedsgerichtsverfahrens vor der FN nach den Grundsätzen der LPO durchaus sinnvoll sein, durch einen mit dem Pferderecht vertrauten Rechtsanwalt vertreten zu werden. Die Ordnungsmaßnahmen der LPO sehen einen zeitlichen oder dauernden Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder allen WB/LP und/oder PS/PLS (Sperre) oder zeitlichen oder dauerhaften Ausschluss als Veranstalter vor. Auch Pferde/Ponys können mit einer Sperre versehen werden. Zeitliche Ordnungsmaßnahmen sollten nicht kürzer als einen Monat und dürfen nicht länger als 5 Jahre dauern. Bei Verstößen mit Gefahr für Gesundheit oder Leben des Pferdes/Ponys oder bei Doping ist im Regelfall von einem zeitlichen Ausschluss von mindestens 6 Monaten auszugehen, bei Wiederholungstätern sogar von einer Mindestmaßnahme von einem Jahr. Daneben können gem. § 921 LPO Geldstrafen bis zu einer Höhe von € 25.000,00 verhängt werden. Eine Verurteilung vor dem Schiedsgericht oder dem großen Schiedsgericht der FN kann neben dem Verlust der zu erwartenden Geldpreise vor allem einen erheblichen Ansehensverlust und den Verlust von Sponsorengeldern zur Folge haben.
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Erstellung von Verträgen (Pferdekaufvertrag u.a.) |
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Neben der rechtlichen Beratung in allen mit dem Pferd zusammenhängenden Rechtsfragen sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erstellt Herr Rechtsanwalt Schewe Ihnen auf Wunsch auch individuelle Verträgen, die auf Ihren besonderen Fall zugeschnitten sind. Zum Beispiel Berittverträge, Betriebs- und Reitordnungen, Pachtverträge für Reitanlagen, Pferdeeinstellungsverträge, Pferdekaufverträge, Transportverträge u.s.w.).
Näheres zum Abschluss von Pferdekaufverträgen finden Sie hier.
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Rechtsberatung rund ums Pferd. |
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Herr Rechtsanwalt Schewe ist selber Turnierreiter, Pferdebesitzer, Reitwart und Nachwuchsrichter beim Hessischen Reit- und Fahrverband sowie Mitglied im Deutschen Akademischen Reitverband e.V. (D.A.R.)
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Rechtsanwaltskanzlei Maximilian Schewe, LL.M. - Bad Homburg http://www.ra-schewe.de Verantwortlich gemäß § 6 TDG.
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