Kosten

Wie bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten?

Anwaltliche Dienstleistungen sind nicht umsonst. Anwaltskosten werden entweder durch das RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vor dem 01.07.2004: BRAGO - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) geregelt oder vertraglich in einer Honorarvereinbarung festgelegt. Die vereinbarten Kosten dürfen dabei nicht unter denen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegen.


Kosten der Erstberatung:

Auch für eine erste Beratung entstehen Gebühren. Der Gesetzgeber hat diese Beratungsgebühr allerdings auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen beschränkt, wenn der Mandant ein Verbraucher ist. Handelt es sich beim Mandanten um einen Unternehmer, so kann dagegen eine volle Beratungsgebühr in Rechung gestellt werden. Fragen Sie im Zweifel vor der Beratung nach den entstehenden Kosten.


Wer trägt die Anwaltskosten?

Grundsätzlich ist erst einmal der Mandant verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen. Oftmals kommt aber auch eine Erstattung der Kosten durch Gegner oder Dritte in Betracht:

Oftmals besteht die Möglichkeit, dass Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage ist Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne behilflich. Bringen Sie dazu zum Beratungsgespräch einfach Ihre Versicherungsnummer und den Name der Rechtschutzversicherung mit.

Regelmäßig stellen Anwaltskosten auch einen Teil des Schadens dar, so dass Sie beispielsweise in Unfallsachen gegebenenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind.

Werden Forderungen geltend gemacht, so sind die Anwaltskosten häufig als Teil des Verzugsschadens vom Schuldner zu tragen.

In gerichtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten sind die Verfahrenskosten und somit auch die Anwaltskosten grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Ausnahme: Verfahren vor dem Arbeitsgericht).

Anwaltskosten können zum Teil als Unterhalt gegenüber einem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

Im Strafverfahren sind die Gebühren im Falle eines Freispruchs der Staatskasse aufzuerlegen.


Was ist, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Während in Strafsachen dem Betroffenen ein Anwalt durch das Gericht zur Verfügung gestellt werden kann, bietet der Staat in zivilrechtlichen Fällen andere Hilfestellung:

Beratungshilfe
Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Prozesskostenhilfe (PKH)
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe befreit jedoch lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwalts. Wird der Prozess verloren, so kann der Prozessgegner trotz der gewährten Prozesskostenhilfe verlangen, seine Anwaltskosten ersetzt zu bekommen.
Prozesskostenhilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Ihr Jahreseinkommen mit allen Zusatzleistungen im Monatsdurchschnitt bei maximal 2.000.00 - 2.500,00 € liegt. Zudem dürfen Sie kein besonderes Vermögen wie Sparkonten, Aktiendepots, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, hochwertige Autos usw. haben. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei, aber auch auf Raten gewährt werden. Im letzteren Fall müssen die Kosten in Raten zurück gezahlt werden.


Rechtsanwaltskanzlei Maximilian Schewe, LL.M. - Bad Homburg
http://www.ra-schewe.de
Verantwortlich gemäß § 6 TDG.


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