Pferdekaufvertrag

Mündlich oder schriftlich?

Der Kaufvertrag über ein Pferd kann sowohl mündlich als auch schriftlich zu Stande kommen. Auch wenn traditionell die meisten Pferdekaufverträge per Handschlag geschlossen werden, sollte man heute unbedingt auf den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages bestehen. Dies hat den Vorteil, dass die einzelnen Punkte der Vereinbarung sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer nochmals deutlich vor Augen geführt werden und somit mögliche unterschiedliche Vorstellungen und Regelungslücken – etwa bezüglich der Transportkosten – noch vor Vertragsabschluss entdeckt werden. Weiterhin kommt dem Vertrag eine wichtige Beweisfunktion zu. Durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages kann nachträglich bewiesen werden, welche Regelungen getroffen wurden. Dies ist sowohl wichtig, wenn die Haftung für bestimmte Eigenschaften ausgeschlossen werden soll – etwa keine Haftung für gesundheitliche Mängel -, als auch, wenn die Haftung bestimmte Eigenschaften des Pferdes beinhalten soll – etwa die Eignung für bestimmte Disziplinen.


Tierärztliche Untersuchung: ja oder nein?

Zweck einer tierärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Pferdekauf ist für den Käufer die Minimierung des Risikos ein mangelhaftes Pferd zu erwerben und für den Verkäufer, zu Unrecht aus Sachmängelhaftung in Anspruch genommen zu werden. Der Verzicht auf eine tierärztliche Untersuchung kann sich somit für beide Seiten als schwerer Fehler erweisen.
Bei tierärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Pferdekauf werden je nach zeitlichem Verhältnis zum Vertrag drei verschieden Formen unterschieden: die Verkaufsuntersuchung, die Ankaufsuntersuchung und die Gewährleistungsuntersuchung.


- Verkaufsuntersuchung:

Der Auftraggeber der Verkaufsuntersuchung ist der Verkäufer, der den Tierarzt mit der Untersuchung des Pferdes und der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand beauftragt.
Der diesem Auftrag zu Grunde liegende Vertrag wird von der Rechtsprechung als „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ klassifiziert. Dies bedeutet, dass der Tierarzt nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber dem Käufer haftet, wenn er dabei einen erheblichen Befund (z.B. eine Osteochondrose / "Chip") übersieht.
Die Verkaufsuntersuchung ist vor allem im Bereich des Auktionskaufes anzutreffen.
Auf Grund der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand eines Pferdes zum einen jederzeit grundsätzlich ändern kann und zum anderen die Gefahr eines Gefälligkeitsgutachtens nie ausgeschlossen werden kann, kann es einem Käufer nicht angeraten werden, außerhalb des Auktionskaufes ein Pferd im Vertrauen auf eine Verkaufsuntersuchung zu erwerben.

Auf der anderen Seite ist dem Verkäufer eine Verkaufsuntersuchung zum eigenen Schutz anzuraten, wenn der Käufer auf eine Ankaufsuntersuchung verzichtet. Falls sich dem Verkäufer der Verdacht aufdrängt, dass das Pferd nicht gesund ist, ist dieser in der Regel sogar zur Durchführung einer Verkaufsuntersuchung verpflichtet.
Die Verkaufsuntersuchung dokumentiert den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt Ihrer Durchführung. Um den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu dokumentieren, sollte der Verkäufer eine Verkaufsuntersuchung kurz vor Gefahrübergang durchführen lassen. Somit kann er im Falle einer Inanspruchnahme aus Sachmängelhaftung die Mangelfreiheit des Pferdes beweisen.


- Ankaufuntersuchung:

Nicht nur bei teuren Turnierpferden, sondern auch bei normalen Gebrauchspferden sollte der Kauf von einer vorherigen tierärztlichen Ankaufsuntersuchung abhängig gemacht werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Zum einen kann der Kaufvertrag erst nach erfolgreicher Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Ihres Vertrauens abgeschlossen werden, zum anderen kann der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass die Ankaufsuntersuchung zu keinen Beanstandungen führt. Das Schicksal des Kaufvertrages hängt bei der zweiten Variante vom Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung ab. Dies führt jedoch in der Praxis häufig zu Streitigkeiten darüber, ob ein festgestellter Mangel bereits dem Wirksamwerden des Vertrages entgegensteht, oder ob es sich bei dem Mangel nur um eine belanglose Lappalie handelt.

Abzuraten ist auch davon, auf ältere Ankaufsuntersuchungen zu vertrauen. Auf Grund der ständigen Veränderung des Gesundheitszustandes eines Pferdes kann diese Sparsamkeit den Käufer teuer zu stehen kommen.

Bei der Ankaufsuntersuchung ist in der Regel der Käufer der Auftraggeber. Es ist jedoch auch eine gemeinsame Beauftragung oder eine Beauftragung durch den Verkäufer denkbar.


- Gewährleistungsuntersuchung

Die Gewährleistungsuntersuchung findet nach Abschluss des Kaufvertrages und Gefahrübergangs im Auftrag des Käufers statt. Dabei überprüft der Tierarzt zum einen, ob das Pferd den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und zum anderen, ob die objektive Sollbeschaffenheit – gesundheitliche Eignung für den gewöhnlichen oder vertraglichen Gebrauch - gegeben ist.
Diese Untersuchung sollte möglichst unmittelbar nach Übergabe des Pferdes stattfinden. Der Tierarzt ist dabei über die vertraglichen Vereinbarungen zu informieren, um die Untersuchung entsprechend den Vorgaben gestalten zu können.


Was haben die Röntgenklassen zu bedeuten?

In tierärztlichen Gutachten, Verkaufsanzeigen und Verträgen stößt man immer wieder auf die Kategorisierung in verschiedene Röntgenklassen.
Im Einzelnen haben diese Folgendes zu bedeuten:

Klasse I: Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden.

Klasse II: Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind.

Klasse III: Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind.

Klasse IV: Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind.

Eine Unterteilung in Zwischengrößen (z.B. Klasse I-II) ist möglich.


Ausschluß der Sachmängelhaftung?

Vertraglich kann die Sachmängelhaftung eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden. Tritt im Falle des Haftungsauschlußes innerhalb der zweijährigen Verjährungszeit ein Mangel auf, so haftet der Verkäufer nur, wenn ihm dieser Mangel bekannt war und er ihn arglistig gegenüber dem Käufer verschwiegen hat.

Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so kann er die Sachmängelhaftung (mit Ausnahme des Schadensersatzes) nicht ausschließen. Es ist ihm lediglich möglich bei gebrauchten Sachen – und als solche werden Pferde rechtlich behandelt – die Sachmängelhaftung auf ein Jahr zu beschränken.


Haftung auch für bestimmte Eigenschaften?

Sind bestimmte Eigenschaften in den Vertrag aufgenommen worden, etwa die Eignung für eine bestimmte Disziplin, die Verkehrssicherheit, die Herdenerfahrung, die Zuchttauglichkeit oder ähnliches , so haftet der Verkäufer auch für das Vorliegen dieser Eigenschaften.


Rechtsanwaltskanzlei Maximilian Schewe, LL.M. - Bad Homburg
http://www.ra-schewe.de
Verantwortlich gemäß § 6 TDG.


(C) 2005 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken