Sachmängelhaftung



Stellt sich heraus, dass ein gekauftes Pferd Mängel aufweist, so stehen dem Käufer gem. § 437 BGB folgende Sachmängelansprüche gegen den Verkäufer zu:

- Nachbesserung
- Minderung
- Rücktritt
- Schadensersatz


Seit der Schuldrechtsreform muss der Käufer dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einräumen. Erst nach Scheitern des Nacherfüllungsanspruchs stehen dem Käufer die übrigen Gewährleistungsansprüche zu.


- Nachbesserung

Unter Nacherfüllung versteht man sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung. Sie kommt in Betracht, wenn ein Pferd beispielsweise an einer folgenlos heilbaren Krankheit leidet, sich in einem schlechten Pflegezustand befindet, unterernährt ist oder Ausbildungsdefizite aufweist.
Eine Nachbesserung gilt gem. § 440 Satz 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, ist der Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verweigern. Der Käufer ist dann auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung, also Nachbesserung statt Ersatzlieferung, bzw. umgekehrt beschränkt. Der nun gewählten Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer erneut den Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten.
Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er die dadurch verursachten Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, Wegekosten, Tierarztkosten, Arbeitskosten und Materialkosten, übernehmen.


- Minderung des Kaufpreises

Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.
Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben und ihm dazu eine angemessene Nachfrist setzen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung.


- Rücktritt vom Kaufvertrag

Dem Pferdekäufer steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, wenn das Pferd „mangelhaft“ und eine Nacherfüllung gescheitert ist. Durch den Rücktritt wird der Vertrag nicht unwirksam, sondern in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Erklärt eine Vertragspartei wirksam den Rücktritt, sind die Parteien verpflichtet, die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren.


- Schadensersatz.

Ist das Pferd „mangelhaft“, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 BGB). Vorraussetzung ist jedoch auch beim Schadensersatz, dass dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde.


Zwei Jahre Frist gemäß § 438 II BGB

Die Gewährleistungsrechte stellen für den Käufer sicher, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine Mängel aufweist. Treten innerhalb einer zweijährigen Frist, die gemäß § 438 II BGB mit Übergabe des Pferdes an den Käufer beginnt, Mängel auf, muss der Verkäufer die Kosten für die Beseitigung der Mängel übernehmen, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Mängel bereits beim Kauf vorgelegen haben. Waren dem Käufer die Mängel beim Abschluss des Kaufvertrages jedoch bekannt, so kann er aus diesen Mängeln natürlich keine Ansprüche herleiten.


Einschränkung und Ausschluss der Sachmängelhaftung

Vertraglich kann die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf zwischen Verbrauchern vertraglich eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden.

Tritt innerhalb der zweijährigen Verjährungszeit nun ein Mangel auf, so haftet der Verkäufer nur, wenn ihm dieser Mangel bekannt war und er ihn arglistig gegenüber dem Käufer verschwiegen hat.


Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so kann er gem. § 475 I 1 BGB die Sachmängelhaftung (mit Ausnahme des Schadensersatzes) nicht ausschließen. Dies würde eine unzulässige Umgehung des § 437 BGB darstellen. Somit ist es ihm auch nicht möglich, die Klausel "gekauft wie gesehen" wirksam zu vereinbaren. Ein Gewährleistungsausschluss ist weder durch eine individual Vereinbarung noch durch den Gebrauch von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" möglich. Lediglich die Haftung für Schadensersatzansprüche, welche auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit gem. §§ 276 I, 278 BGB beruhen, können unter Umständen individuell ausgeschlossen werden. In allgemeinen Geschäftsabedingungen kann lediglich die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, solange nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit betroffen sind. Im übrigen gelten § 307 - 309 BGB. Auf einen wirksamen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer gem. § 444 BGB jedoch nicht berufen, wenn er arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.

Bei gebrauchten Sachen – und als solche werden Pferde rechtlich behandelt – kann der unternehmerisch tätige Verkäufer die Sachmängelhaftung jedoch von den gesetzlichen zwei Jahren auf ein Jahr beschränken.

Zusätzlich greift beim Kauf vom Unternehmer die so genannte Beweislastumkehr. Während beim Vertrag zwischen Privatpersonen der Käufer beweisen muss, dass der aufgetretene Mangel bereits beim Kauf vorlag, wird beim Kauf vom Unternehmer davon ausgegangen, dass der Mangel, der innerhalb des ersten halben Jahres aufgetreten ist, bereits beim Kauf vorhanden gewesen war. Diese Regelung greift jedoch nur, soweit sie mit dem Mangel vereinbar ist.


Rechtsanwaltskanzlei Maximilian Schewe, LL.M. - Bad Homburg
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