Sachmängelhaftung |
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- Nachbesserung
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Unter Nacherfüllung versteht man sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung. Sie kommt in Betracht, wenn ein Pferd beispielsweise an einer folgenlos heilbaren Krankheit leidet, sich in einem schlechten Pflegezustand befindet, unterernährt ist oder Ausbildungsdefizite aufweist. |
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- Minderung des Kaufpreises
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Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung. |
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- Rücktritt vom Kaufvertrag
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Dem Pferdekäufer steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, wenn das Pferd „mangelhaft“ und eine Nacherfüllung gescheitert ist. Durch den Rücktritt wird der Vertrag nicht unwirksam, sondern in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Erklärt eine Vertragspartei wirksam den Rücktritt, sind die Parteien verpflichtet, die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. |
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- Schadensersatz.
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Ist das Pferd „mangelhaft“, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 BGB). Vorraussetzung ist jedoch auch beim Schadensersatz, dass dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde. |
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Zwei Jahre Frist gemäß § 438 II BGB
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Die Gewährleistungsrechte stellen für den Käufer sicher, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine Mängel aufweist. Treten innerhalb einer zweijährigen Frist, die gemäß § 438 II BGB mit Übergabe des Pferdes an den Käufer beginnt, Mängel auf, muss der Verkäufer die Kosten für die Beseitigung der Mängel übernehmen, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Mängel bereits beim Kauf vorgelegen haben. Waren dem Käufer die Mängel beim Abschluss des Kaufvertrages jedoch bekannt, so kann er aus diesen Mängeln natürlich keine Ansprüche herleiten. |
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Einschränkung und Ausschluss der Sachmängelhaftung
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Vertraglich kann die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf zwischen Verbrauchern vertraglich eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden. |
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Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
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Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so kann er gem. § 475 I 1 BGB die Sachmängelhaftung (mit Ausnahme des Schadensersatzes) nicht ausschließen. Dies würde eine unzulässige Umgehung des § 437 BGB darstellen. Somit ist es ihm auch nicht möglich, die Klausel "gekauft wie gesehen" wirksam zu vereinbaren. Ein Gewährleistungsausschluss ist weder durch eine individual Vereinbarung noch durch den Gebrauch von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" möglich. Lediglich die Haftung für Schadensersatzansprüche, welche auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit gem. §§ 276 I, 278 BGB beruhen, können unter Umständen individuell ausgeschlossen werden. In allgemeinen Geschäftsabedingungen kann lediglich die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, solange nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit betroffen sind. Im übrigen gelten § 307 - 309 BGB. Auf einen wirksamen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer gem. § 444 BGB jedoch nicht berufen, wenn er arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. |
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Rechtsanwaltskanzlei Maximilian Schewe, LL.M. - Bad Homburg |
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